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Finden Sie hier die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Bürgschaft und Beteiligung. Sollten Sie nicht finden was Sie suchen, zögern Sie nicht, uns über das Kontaktformular zu kontaktieren.
Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger (hier: Ihr Kreditinstitut) und dem Bürgen, wonach dieser für den Schuldner (hier: Kreditnehmer oder Kredit nehmendes Unternehmen) haftet.
Bürgschaften der Bürgschaftsbank können für sämtliche Kreditvorhaben (z.B. Existenzgründungen, Übernahmen- und Nachfolgefinanzierungen, Wachstums- und Investitionsvorhaben, Betriebsmittelfinanzierung) herangezogen werden. Hierbei können Finanzmittel, wie z.B. Förderdarlehen, Hausbankdarlehen, Kontokorrent-Linien oder Aval-Linien verbürgt werden.
Die Bürgschaftsbank kann keine Bürgschaften für Sanierungen übernehmen sowie für Maßnahmen, die nach den KMU-Kriterien nicht "förderfähig" sind. Zudem ist grundsätzlich keine Ablösung bzw. nachträgliche Verbürgung bestehender Hausbankrisiken möglich.
Die Bürgschaftsbank trägt das Ausfallrisiko der Rückzahlung eines Kredites für Ihr Kreditinstitut in der Regel bis zu 80 Prozent. Ihr Kreditinstitut selbst muss also mindestens ein 20-prozentiges Eigenrisiko akzeptieren.
Um die mittelständische Wirtschaft wirkungsvoll unterstützen zu können, verzichtet die Bürgschaftsbank auf die Möglichkeit, hohe Gewinne zu erzielen. Deshalb fallen nur geringe Gebühren an, die sich in der Regel an der Höhe des tatsächliche verbürgten Kreditvolumens orientieren.
Die Gebühren für den Endkreditnehmer setzen sich aus einem einmaligen Bearbeitungsentgelt (in der Regel 1,0% abhängig vom genehmigten Bürgschaftsbetrag) sowie einer laufenden jährlichen Bürgschaftsprovision (in der Regel zwischen 0,8% - 1,0% abhängig vom verbürgten Kreditbetrag) zusammen. Kostenkompensationseffekte können in der Regel durch günstigere Zinsen bei den verbürgten Finanzmitteln realisiert werden
Die Frage nach weiteren Sicherheiten ergibt sich i.d.R. während der Prüfung des Vorhabens. Insbesondere bei der Kreditierung von Kapitalgesellschaften wird regelmäßig und in einem angemessenen Umfang die selbstschuldnerische Bürgschaft der geschäftsführenden Gesellschafter besprochen.
Kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland können Beteiligungskapital von uns erhalten.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Unternehmen bestimmte Kriterien* der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erfüllen.
Stille Beteiligungen können bei Existenzgründungs-, Nachfolge- oder Übernahmevorhaben sowie bei Wachstums- oder Innovationsmaßnahmen eingesetzt werden und eignen sich für nahezu alle unternehmerischen Herausforderungen.
Die Begleitung von Sanierungsvorhaben sowie Umschuldungen oder Umfinanzierungen ist mit Beteiligungskapital ausgeschlossen.
In der Regel beträgt die Höchstgrenze 1,5 Mio. Euro
Es wird eine Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren vereinbart, damit eine Anerkennung der Beteiligung als wirtschaftliches Eigenkapital möglich ist.
Die Beteiligungslaufzeiten betragen zwischen 5 und 10 Jahre
Die Beteiligung kann vom Beteiligungsnehmer nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist ganz oder teilweise gekündigt werden.
Über das Beteiligungsentgelt verhandeln die Vertragspartner in der Regel frei. Ein Teil des Beteiligungsentgeltes muss hierbei gewinnabhängig vereinbart werden.